WEITERHIN KEINE EINFACHE ELEKTRONISCHE RECHNUNG

Eigentlich sollte es vom 1. Juli 2011 an einfacher für Unternehmen werden. Die Bundesregierung wollte mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 (BT-Drs. 17/5125) durch Änderungen im Umsatzsteuergesetz mit Wirkung ab dem 1. Juli 2011 die bislang hohen Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Rechnungen reduzieren und auf diese Weise Bürokratiekosten der Unternehmen in Milliardenhöhe abbauen. Das Bundesfinanzministerium hat bereits einen Frage-Antwort-Katalog auf seiner Website eingestellt. Allerdings hat der Bundesrat im Rahmen seiner Sitzung vom 08. Juli 2011 die Einführung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 aufgrund anderer Regelungsinhalte abgelehnt.

Dementsprechend bleibt es für die Unternehmen dabei, dass nach § 14 Abs. 3 UStG bei einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts nur durch eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz oder durch elektronischen Datenaustausch (EDI) nach der Empfehlung 94/820/EG der EU-Kommission gewährleistet sind. Dies sollten nach dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 nur ausdrückliche Möglichkeiten der Gewährleistung von Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts darstellen.

Der Gesetzesentwurf sah vielmehr vor, dass diese Gewährleistung durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden könne, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen würde. Hierbei sollte es lt. Angabe des Bundesfinanzministerium aber zu keinen neuen Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungsverpflichtungen kommen. Auch die umsatzsteuerlichen Anforderungen an eine Papierrechnung sollte hierdurch nicht erhöht werden. Es solle nach Vorstellung des Bundesfinanzministeriums vielmehr auf Seiten des empfangenden Unternehmens eine Prüfungsroutine entwickelt werden, nach sicher gestellt werden könne, dass (i) die Rechnung in der Substanz korrekt ist, d.h. ob die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich in dargestellter Qualität und Quantität erbracht wurde, (ii) der Rechnungsaussteller tatsächlich den Zahlungsanspruch hat und (iii) die vom Rechnungssteller angegebene Kontoverbindung korrekt ist und ähnliches.

Da der Bundesrat dem Gesetzentwurf aber nicht zugestimmt hat, bleibt es zunächst einmal bei der bisherigen Regelung. D.h. eine elektronisch übermittelte Rechnung genügt nur dann den Voraussetzungen des § 14 UStG, wenn eine qualifizierte elektronische Signatur oder das EDI-Verfahren eingesetzt werden.

Update

Der Bundesrat hat dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 inzwischen zugestimmt (hier). Die vereinfachte elektronische Rechnungsstellung ist nunmehr möglich.

Ob, wann und mit welchem Inhalt die Zulassung der (einfachen) elektronischen Rechnung kommen wird, bleibt abzuwarten.