VORRATSDATENSPEICHERUNG: HAT ER ODER HAT ER NICHT?

Wie berichtet war aus Sekundärquellen zu entnehmen, der irische High Court habe die Vereinbarkeit der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung mit der EU Grundrechtecharta bzw. der Europäischen Menschenrechtskonvention in Zweifel gezogen. Dementsprechend wurde davon ausgegangen, dass der High Court dem EuGH verschiedene Vorlagefragen gestellt habe, insbesondere um die Rechtmäißgkeit der anlasslosen Speicherung zu erfragen. Auf Nachfrage von Telemedicus teilte die EuGH-Kanzlei noch mit, ein solches Verfahren sei bei dem EuGH (derzeit) nicht anhängig.

Nun wird wiederum berichtet der EuGH habe den Eingang der Vorlagefragen bestätigt und führe das Verfahren unter dem Aktenzeichen C-293/12.

Abzuwarten bleibt auch, ob der EuGH in dem von der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland angestoßenen Vertragsverletzungsverfahren sich zur Frage der Rechtmäßigkeit der Richtlinie äußert. Üblicherweise kann ein Mitgliedstaat die Nichtumsetzung einer Richtlinie nicht damit begründen, die Richtlinie enthalte einen Verstoß gegen das EU-Recht. Denn für diesen Fall gibt es in der Nichtigkeitsklage einen speziellen Rechtsbehelf. Dessen besondere Voraussetzungen würden umgangen, wenn ein Mitglied mit der bloßen Nichtumsetzung eines Rechtsaktes dieselben Wirkungen erzielen könnte.

Wir werden weiter berichten.