VEREINBARUNG ÜBER GASTSPIELVERTRÄGE

Müssen Gastspielverträge mit den Theatern schriftlich abgefasst werden?

Immer wieder kommen Regisseur*innen zu mir und berichten, dass ein Gastspielvertrag seitens des Theaters im letzten Moment mit der Begründung nicht eingehalten werden, ein solcher „bedürfe der Schriftform“ und eine mündliche Vereinbarung über eine Inszenierung allein sei nicht wirksam. Mit anderen Worten: Das Theater sagt eine gemeinsam geplante Inszenierung kurz vor Probenbeginn ab und möchte die (ggfs. anteilige) Vergütung an die Regisseur*innen umgehen. Diese haben den vereinbarten Zeitraum jedoch bereits für die Inszenierung reserviert und erhalten so kurzfristig in der Regel keinen neuen Auftrag mehr – die Spielpläne für die kommende Spielzeit stehen längst fest.

Kündigt das Theater den Regisseur*innen den Gastspielvertrag ohne über ein besonderes Kündigungsrecht zu verfügen, so muss die vereinbarte Vergütung grundsätzlich zumindest anteilig gezahlt werden, vgl. http://kanzlei-laaser.com/rechtsgebiete/vertragsrecht/.

Nach NV Bühne bedürfen die Arbeitsverträge der Schriftform, vgl. § 2 Abs. I S. 2 NV Bühne. Auf einen Gastspielvertrag im Sinne des § 1 Abs. V NV Bühne sind die Vorschriften der NV Bühne – abgesehen von einigen Ausnahmen – nicht anwendbar. Demnach findet die Formvorschrift des § 2 Abs. I S. 2 NV Bühne keine Anwendung. Das bedeutet: Gastspielverträge können mündlich abgeschlossen werden.

Es stellt sich im Zweifel die Frage, ob sich die Parteien bereits hinreichend bestimmt über alle zu klärenden Fragen geeinigt hatten und damit ein sog. Bindungswille vorliegt. Die Seite, die sich auf das Zustandekommen des Vertrags beruft, muss dies auch beweisen. Hier können auch geführte E-Mailkorrespondenzen zwischen dem Haus und den Regisseur*innen hilfreich sein.

Mit der Aufnahme von Vertragsverhandlungen entstehen für beide Seiten bestimmte Pflichten, z.B. die andere Partei über etwaige Umstände aufzuklären, die dazu führen könnten, dass der Vertrag nicht zustande kommt. „Bei Verhandlungen über ein Engagement kommt es für die Feststellung eines Verschuldens bei Vertragsschluss dementsprechend auf alle begleitenden Erklärungen und sonstigen Umstände an, die geeignet sind, den Verhandlungspartner in den irrigen Glauben zu versetzen, dass er bestimmt mit einem Engagement rechnen könne. Ein Theaterleiter ist daher zu unmissverständlichen und unverzüglichen Erklärungen verpflichtet.“, vgl. Praxishandbuch Theater- und Kulturveranstaltungsrecht, Kurz/Kehrl/Nix, Auflage 2., Kapitel 5 Rn. 37.

Fazit

Das Theater hat bereits vor Abschluss eines Vertrages vorvertragliche Pflichten inne. Es kann sich daher auch ohne Vertrag schadensersatzpflichtig machen.