ERLANGUNG VON MARKENSCHUTZ – EINE KLEINE ÜBERSICHT

Eine Marke im rechtlichen Sinne ist ein rechtlich geschütztes Kennzeichen, das insbesondere dazu dienen soll, die Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden. Die folgenden Ausführungen sollen einen kurzen Überblick über die Möglichkeiten zur Erlangung des rechtlichen Schutzes geben, sind aber keinesfalls abschließend.

Entstehung des Markenschutzes

Der Gesetzgeber hat verschiedene Formen vorgesehen, wie eine Marke entstehen kann (vgl. § 4 MarkenG). Dies kann erfolgen durch

  • Eintragung eines Zeichens als Marke im Register des zuständigen Markenamtes
  • Verkehrsgeltung
  • notorische Bekanntheit.

Verkehrsgeltung meint, dass die Marke durch die Benutzung eines Zeichens in den beteiligten Verkehrskreisen so bekannt ist, dass die unter der Marke erbrachten Waren oder Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werden. Die notorische Bekanntheit bezieht sich auf Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, einem der ersten internationalen Verträge auf dem Gebiet des Markenrechts.

Der Weg der Eintragung bei der zuständigen Behörde ist ohne Zweifel der einfachste und häufigste. Dieser soll hier näher dargestellt werden.

Nationale, internationale oder Gemeinschaftsmarke

Eine Marke entfaltet im Grundsatz nur territoriale Wirkung, d.h. der Schutz greift nur in dem Gebiet, in dessen Register sie eingetragen ist (z.B.  Deutschland, Frankreich). Eine nur in Deutschland eingetragene Marke genießt daher grundsätzlich keinen Schutz in anderen Staaten.

Deutsche Marke

Die Eintragung einer Marke in Deutschland erfolgt bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), das Niederlassungen in Berlin, Jena und München hat. Eine Marke kann grundsätzlich von jedem angemeldet werden und aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen (auch dreidimensional), bloßen Farben oder akustischen Signalen bestehen (vgl. § 3 MarkenG).

Die oder der Antragsteller*in muss bei der Anmeldung neben der Darstellung der begehrten Marke ein sog. Waren- und Dienstleistungsverzeichnis beifügen. Hierin ist näher zu bestimmen, für welche Waren und Dienstleistungen die Marke gelten soll. Der Markenschutz ist also nicht universal, sondern gilt für die vom Anmelder angegebenen Waren und Dienstleistungen (z.B. für Spielfiguren, Software oder Webdesign).

In der sog. Nizzaer Klassifikation, einem multinationalen Vertrag, sind die Waren und Dienstleistungen in verschiedenen Klassen gruppiert, wobei Konkretisierungen durch den Anmelder möglich und zum Teil sinnvoll sind.

Alphabetische Listung der Waren und Dienstleistungen
http://www.dpma.de/docs/service/klassifikationen/nizza/nizza9_aldwud_tagged.pdf

Listung der Waren und Dienstleistungen nach Klassen
http://www.dpma.de/docs/service/klassifikationen/nizza/nizza9_ldwudnk.pdf

Achtung: Für Anmeldungen ab dem 01.01.2012 gilt eine neue Fassung der Nizzaer Klassifikation:

Alphabetische Listung der Waren und Dienstleistungen
http://www.dpma.de/docs/service/klassifikationen/nizza/nizza10_teil1.pdf

Listung der Waren und Dienstleistungen nach Klassen
http://www.dpma.de/docs/service/klassifikationen/nizza/nizza10_teil2.pdf

EU-Marke

Bei der EU-Marke, auch Gemeinschaftsmarke genannt, findet das Anmeldeverfahren vor dem EU-Markenamt in Alicante, dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt – HABM, statt.

Das Vorgehen ist hier ähnlich wie bei der deutschen Marke, nur werden andere Muster verwendet und die Anträge regelmäßig aus Kostengründen online bei dem HABM gestellt. Die EU-Marke gilt in allen Mitgliedstaaten, ohne dass es eines gesonderten Antrags in den einzelnen Mitgliedstaaten bedarf. Ein Problem im Rahmen der Anmeldung einer EU-Marke stellt allerdings das Vorhandensein einer ähnlichen oder identischen nationalen Marke  eines Dritten dar. Geht der Inhaber der älteren Marke, die Vorrang genießt, gegen die neuere Marke bzw. Markenanmeldung vor, kann dies zu einer Löschung der Marke für den gesamten EU-Raum führen bzw. der Markenanmeldung entgegenstehen. Der Inhaber der neueren Marke bzw. Anmelder kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Umwandlung seiner Marke/Anmeldung in eine nationale Marke(nanmeldung) stellen. In diesem Fall gilt die Marke in den Mitgliedstaaten, in denen das Eintragungshindernis nicht besteht.

Internationale Marke

Daneben besteht auch die Möglichkeit, eine Marke international zu registrieren. Hierbei wird über die World Intellectual Property Organisation (WIPO) mit Sitz in Genf die internationale Erstreckung einer zumindest beantragten oder bereits bestehenden nationalen Marke vorgenommen. Der Antragsteller kann dabei entscheiden, auf welche Mitgliedstaaten er seine Marke erstreckt haben möchte.

Eine Liste der Mitgliedstaaten kann hier abgerufen werden.
http://www.wipo.int/export/sites/www/treaties/en/documents/pdf/madrid_marks.pdf

Nach entsprechender Registrierung in dem jeweiligen Staat gilt die Marke dort im Regelfall so, als wäre eine direkte nationale Eintragung vorgenommen worden.

Auslandsmarken

Da nicht alle Staaten der Welt Mitglied der EU oder der WIPO sind (z.B. Kanada, Brasilien), muss in diesen Fällen vor Ort die Eintragung vorgenommen werden, regelmäßig über in den jeweiligen Staaten ansässige Vertreter.

Gebühren

Die Kosten der Eintragung variieren nach Art des Registers und richten sich insbesondere nach der Anzahl der zur Eintragung angemeldeten Klassen.

Deutsche Marke

In Deutschland liegt die drei Klassen umfassende Anmeldegebühr einer Marke derzeit bei EUR 300,00. Jede weitere Klasse kostet zusätzliche EUR 100,00. Soll die Markenanmeldung möglichst schnell erfolgen (ca. zwei – sechs Monate = schnell), ist eine zusätzliche Gebühr in Höhe von derzeit EUR 200,00 zu zahlen. Weitere Informationen zu den Gebühren finden sich hier http://www.dpma.de/marke/gebuehren/index.html

EU-Marke

Die Eintragung einer EU-Marke im elektronischen Wege kostet EUR 900,00, ansonsten EUR 1050,00. Für Anmeldungen mit mehr als drei Klassen ist eine zusätzliche Gebühr in Höhe von EUR 150,00 für jede weitere Klasse zu zahlen.

Internationale Marke

Die Gebühren der internationalen Marken hängen von einer Vielzahl von Faktoren ab. Die WIPO stellt hierfür aber einen Gebührenrechner zur Verfügung, der hier abgerufen werden kann.

Markenrecherche

Wesentlich für die Eintragung einer Marke ist insbesondere, dass sie sich von den bereits bestehenden Marken hinreichend unterscheidet. Andernfalls entfällt wegen des Vorrangs der älteren Marke der Markenschutz der neueren Marke, wenn sie überhaupt zur Eintragung gelangt. Die Kosten für das Eintragungsverfahren werden nicht erstattet. Der Inhaber der älteren Marke kann unter Umständen zudem Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend machen (sowie Kosten der anwaltlichen Vertretung).

Der aktuelle Markenbestand kann bei den jeweiligen Registern abgerufen werden.
DPMA
HABM
WIPO

Bei der Recherche sollte ausreichend Zeit eingeplant oder ein*e Spezialist*in beauftragt werden.

Was COXlegal tun kann

Gern übernimmt COXlegal die Betreuung des gesamten Eintragungsvorgangs. Dies bedeutet u.a.

  • Beratung vor Anmeldung der Marke hinsichtlich der Voraussetzungen, die eine Marke erfüllen muss, um eingetragen zu werden (z.B. Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft).
  • Durchführung einer Identitätsrecherche auf bereits bestehende Marken, insbesondere in den vorstehenden Registern
  • Erstellung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnis in enger Abstimmung mit unseren Mandanten. Identifikation und Ausfüllen der einschlägigen Anmeldeformulare
  • Übernahme der Kommunikation mit den Markenämtern in deutscher, englischer oder französischer Sprache
  • Herstellung des Kontakts und Übernahme der Kommunikation mit Kooperationspartnern weltweit.

Sofern erforderlich übernehmen wir natürlich auch z.B. die

  • Vertretung im Beschwerdeverfahren
  • Vertretung im Widerspruchsverfahren, wenn ein Dritter Rechte gegen die Eintragung der Marke geltend macht
  • Erstellung von Abgrenzungsvereinbarungen, zur Vermeidung oder Beendigung einer gerichtlichen Auseinandersetzung