BGH: EINSCHRÄNKUNG DER STÖRERHAFTUNG VON ELTERN

Laut der Pressemitteilung des BGH vom 15.11.2012 hat der BGH mit Urteil vom gleichen Tag (Az. I ZR 74/12) entschieden, dass Eltern als Anschlussinhaber regelmäßig nicht für ein rechtswidriges Filesharing ihres minderjährigen Kindes haften. Dies gilt nach Ansicht des BGH „bei normal entwickelten Kindern“ unter zwei Voraussetzungen, nämlich dann, wenn (i) die Eltern ihr Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme belehrt haben und (ii) den Eltern keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass das Kind gegen dieses Verbot verstößt.

Normal entwickelt sind danach offenbar solche Kinder, die die „grundlegenden Gebote und Verbote“ der Eltern befolgen.

Eine Pflicht der Eltern, „die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren“, besteht nach Ansicht des BGH im Grundsatz gerade nicht. Erst wenn die Eltern über „konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind“ verfügen, müssten sie „derartigen Maßnahmen“ treffen.

Die Urteile des OLG Köln und des LG Köln, die eine Haftung der Eltern bejaht hatten, hob der BGH auf und wies die Klage des Rechteinhabers ab. Auch die anderen Urteile in der Rechtsprechung, die eine zum Teil sehr weitgehende Haftung der Eltern wegen der vermeintlichen Verletzung von Aufsichtspflichten annahmen, sind damit in diesem Punkt obsolet.

Beratungshinweis

Die Urteilsgründe liegen bislang nicht vor. Erst nach deren Veröffentlichung wird man Genaueres auch zu den Konsequenzen sagen können. Dies gilt auch für Grund und Reichweiter der Haftung. Aus der Pressemitteilung lässt sich aber wohl folgender Schluss ziehen: Können die Eltern das Vorliegen der beiden Voraussetzungen darlegen, haften sie bei einem rechtswidrigen Filesharing ihres Kindes im Regelfall nicht, wohl auch nicht als Störer. Sie sind dann weder zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten noch des Lizenzschadens des Rechteinhabers verpflichtet. Eine Unterlassungserklärung müssen sie ebenfalls nicht abgeben.

Das Kind wiederum kann als Anspruchsgegner sowohl für den Unterlassungs- als auch für den Schadensersatzanspruch weiterhin in Betracht kommen.  Durch die „freiwillige“ Abgabe einer Unterlassungserklärung dürften dann aber zumindest die Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung nicht mehr zu tragen sein. Günstiger wäre es auch in diesem Zusammenhang, zwei Kinder zu haben, bei denen man nicht mehr weiß, wer das rechtswidrige Filesharing vorgenommen haben könnte…

Vielleicht spießig, aber wahr: Am besten aber wäre es, erst gar kein rechtswidriges Filesharing zu begehen.